Für das Jahr 2025 wird erstmals der Messbetrag mit Hilfe des "Flächen-Faktor-Verfahrens" berechnet. Dieses berücksichtigt 3 wertbestimmende Elemente: (1) die Grundstücksfläche, (2) die Wohnfläche des Hauses, (3) die örtliche Lage des Grundstücks. (Die in "Anführungszeichen" gesetzten Begriffe sind dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag der Finanzämter entnommen.)
(1) Die "Fläche Grund und Boden" (Quadratmeter) wird mit einem im hessischen Grundsteuergesetz (§ 5 Abs. 1) festgeschriebenen "Ansatz " (Euro je Quadratmeter) multipliziert. Dieser "Flächenbetrag" wird mit der ebenfalls gesetzlich (§ 6 Abs. 1 HGrStG) festgeschriebenen "Steuermesszahl" multipliziert. Das "Produkt" ist der Wert der Grundstücksfläche für den Grundsteuermessbetrag.
Beispiel:
356 m2 x 0,04 €/m2 x 1,0 = 14,24 €
(2) Die "Wohnfläche" (Quadratmeter) wird mit einem im hessischen Grundsteuergesetz (§ 5 Abs. 2) festgeschriebenen "Ansatz " (Euro je Quadratmeter) multipliziert. Dieser "Flächenbetrag" wird mit der ebenfalls gesetzlich (§ 6 Abs. 2 HGrStG) festgeschriebenen "Steuermesszahl" multipliziert. Das "Produkt" ist der Wert der Wohnfläche für den Grundsteuermessbetrag.
Beispiel:
125 m2 x 0,50 €/m2 x 0,7 = 43,75 €
(3) Der "Faktor" wird als Quotient des Bodenrichtwerts der örtlichen Lage des Grundstücks und des durchschnittlichen Bodenrichtwerts des gesamten Ortes (z.B. Altweilnau) potenziert mit 0,3 berechnet (§ 7 Abs. 1 HGrStG)..
Beispiel:
(130 € / 93 €) ˆ 0,3 = 1,10
Grundsteuermessbetrag = ( (1) + (2) ) x (3)
Beispiel:
( 14,24 € + 43,75 € ) x 1,10 = 63,79 €
Bitte beachten! Die Informationen zur Grundsteuer sind von einem Grundsteuerzahler (mit ökonomischen Hintergrundwissen) und nicht von einer Steuerfachkraft zusammengestellt worden. Alle Angaben ohne Gewähr!
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